Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Duhnen im Nord-seeheilbad Cuxhaven e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amts-gerichts Tostedt unter der Nummer VR 130117 eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven-Duhnen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung Duhnens als Stadtteil des Nordseeheilbades Cuxhaven zur Steigerung der Attraktivität und Bedeutung als Urlaubs-, Einkaufs- und Wohnort für seine Mitglieder, Bürger und Gäste.

 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, jede juristische Person und jede Gesamthandsgemeinschaft werden. Gesamthandsgemeinschaften haben dem Verein einen Zustellungsbevollmächtigten zu be-nennen. Mitgliedschaftsrechte von Gesamthandsgemeinschaften können nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter, der dem Verein ebenfalls zu benennen ist, im Namen der Gesamthandsgemeinschaft ausgeübt werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Mahngebühren oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluß es Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

§ 5
Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zun entrichten sind - verspätete Zahlungen können zu Mahngebühren führen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedsversammlung.

 

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    - dem Vorsitzenden,
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    - dem Schatzmeister,
    - dem Schriftführer
    - dem Pressesprecher und 
    - mindestens 6 höchstens jedoch 8 Beisitzern.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein gemeinschaftlich. Ist einer von beiden verhindert, dann vertritt der Vorsitzende oder der Stellvertreter nur gemeinschaftlich mit dem Schatzmeister. Der Einwand, daß der Fall der Verhinderung nicht vorgelegen hat, kann Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muß. Die Geschäftsordnung kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung nur durch die Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden.

 

§ 8
Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht bei der Mitgliederversammlung liegt. 
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Führung der Geschäfte und Verwaltung des Vermögens des Vereins, insbesondere Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
  4. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, die Streichung von der Mitgliederliste und den Ausschluß von Mitgliedern.
  5. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung seiner Aufgaben Mitarbeiter einzustellen und Geschäftsräume anzumieten. Er kann einen Mitarbeiter zum Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte im Auftrage des Vorstandes und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung seiner Aufgaben themenbezogene Arbeitskreise zu bilden. Mitglieder der Arbeitskreise können auch externe Personen sein, die an den Sitzungen des Vereines mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden - bei Gesamthandsgemeinschaften nur der dem Verein benannte gemeinschaftliche Vertreter, dem die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte übertragen ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

§ 10
Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
  2. Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der bestellten Vorstandsmitglieder beschlußfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister und fünf weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 11
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; dies gilt auch für Gesamthandsgemeinschaften, die ihr Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstands,
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  4. Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  6. Wahl und Abberufung des Vorstandes der „Klaus-Kamp-Stiftung“,
  7. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung der „Klaus-Kamp-Stiftung“,
  8. Entgegennahme des Jahresberichtes der „Klaus-Kamp-Stiftung“,
  9. Empfehlungen zur Mittelverwendung an den Vorstand der „Klaus-Kamp-Stiftung“,
  10. Entlastung des Vorstandes der „Klaus-Kamp-Stiftung“.

 

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederver-sammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesord-nung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letz-te vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in den „Cuxhavener Nachrichten“ erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 13
außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 14
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vositzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlußfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. 
    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; für Satzungsänderungen der „Klaus-Kamp-Stiftung“ eine Mehrheit von zwei Drittel.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs, 4 der Satzung).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermö-gen fällt an die Klaus-Kamp-Stiftung als Zustiftung. Sollte die Klaus-Kamp-Stiftung nicht mehr existieren, fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen an die Stadt Cuxhaven mit der Auflage, das Vermögen zur Förderung des Tourismus in Cuxhaven-Duhnen zu ver-wenden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

Stand: 27.02.2014